Analyse zum Referentenentwurf vom 28.02.2022


Anfang März wurde ein erster Referentenentwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen vom Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht.

Im folgenden Positionspapier nehmen wir Stellung zu den wichtigsten Punkten im vorliegenden Gesetzesentwurf und beurteilen diese nach unseren Gesichtspunkten:

renergie_Analyse Referentenentwurf vom 28.02.2022

Sofortiger Antrags- und Zusagestopp


  • Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) der KfW wurde heute (24.01.2022) mit sofortiger Wirkung mit einem vorläufigen Programmstopp belegt. Das hat der Vorstand der KfW nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am vergangenen Wochenende gemeinsam beschlossen.
  • Die enorme Antragsflut der letzten Wochen, die in den vergangenen Tagen noch einmal erhebliche zusätzliche Dynamik erlangt hat, führt zu einer Ausschöpfung der vom Bund für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bereitgestellten Haushaltsmittel; das Programm musste daher auch und angesichts der Vorläufigkeit der Haushaltsführung gestoppt werden. Allein im Zeitraum November 2021 bis heute sind bei der KfW Anträge in Höhe von über 20 Mrd. Euro Fördervolumen eingegangen.
  • Über die Behandlung der vorliegenden, noch nicht zugesagten Anträge sowie mögliche alternative Förderangebote werden das BMWK und die KfW zügig entscheiden.

Sobald weitere Infos vorliegen, werden wir Sie erneut informieren.

Höhere Bundesförderung für Energieberatung Wohngebäude


Seit 1. Februar 2020 wurde die Förderung für Energieberatungen für Wohngebäude deutlich erhöht. Diese Förderung zielt auf die intelligente Einsparung von Energie in Wohngebäuden durch qualifizierte und unabhängige Energieberater.

Konkret wird die Förderung von bisher 60% auf 80% des förderfähigen Beratungshonorars angehoben mit einem Höchstsatz von 1.300 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser (bisher 800 Euro) und 1.700 Euro für Wohngebäude mit mehr als zwei Wohneinheiten (bisher 1.100 Euro). Die Energieberatung kann zusätzlich durch Kommunen oder Bundesländer gefördert werden. Der Beratungs-empfänger muss allerdings einen Eigenanteil von mindestens zehn Prozent selbst tragen.

Im Fokus der Energieberatung, die sich in erster Linie an Wohnungs- und Hauseigentümer richtet, steht eine umfassende Bestandsaufnahme des energetischen Zustands des Gebäudes. Dem Beratungskunden wird auf dieser Basis aufgezeigt, wie er das Wohngebäude zu einem KfW-Effizienzhaus modernisieren kann. Gefördert wird aber auch ein individueller Sanierungsfahrplan. Dieser enthält Vorschläge zur schrittweisen Verbesserung der Energieeffizienz, wenn der Eigentümer die energetische Sanierung nach und nach angehen will. Ein wichtiger Bestandteil der Beratung, deren Ergebnisse für den Kunden in einem Energieberatungsbericht zusammengefasst werden, sind die voraussichtlichen Investitionskosten und die möglichen Investitionsförderungen bei BAFA und KfW-Bank.

Die Energieberatungsberichte werden von qualifizierten Energieberatern erstellt, die sich verpflichten, neutral zu beraten. Das Programm kann von Privatpersonen und von kleinen und mittleren Unternehmen genutzt werden. Gefördert werden Beratungen für Wohngebäude, deren Bauantrag oder Bauanzeige mindestens zehn Jahre zurückliegt.

Die Anträge werden vor Beginn der Beratung durch den Energieberater beim BAFA gestellt. Nähere Informationen sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de) verfügbar. Bei Bedarf rufen Sie uns bitte an unter 0831-5262680-0 oder schreiben eine Email. Antragsberechtigte Energieberater/innen finden Sie außerdem in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes.

Energetische Gebäudesanierung


Sanierungsquote weiterhin viel zu niedrig

Der Wohnungsbestand bietet ein enormes Potenzial zur Energie- und Kohlendioxid-Einsparung. Passieren tut nach wie vor wenig – auch innerhalb der aktuellen Klimaschutzdebatte.

Neben den bemerkenswerten Initiativen einer immer größer werdenden Zahl von SchülerInnen unter dem Thema „Fridays for Future“ verbleibt die Sanierungsquote im Gebäudebestand im Ein-Prozent-Bereich. Es wird hitzig diskutiert über Stromerzeugung mit Photovoltaik, Windkraftanlagen (selbstverständlich nie in Sichtweite!), Stromtrassen und –speicher. Um die festgelegten, aber regelmäßig missachteten, Klimaschutzziele erreichen zu können, müsste der Primärenergieverbrauch im Sektor Wohnen um 88 Prozent gemindert werden, hat Energieberater und unser 1. Vorsitzender Thomas Hartmann ausgerechnet. Ungeachtet dessen befinden sich nur rund 4 Prozent der Wohngebäude in einem energetisch zukunftsfähigen Zustand. Weiterhin bestehen vielfältige Vorbehalte gegenüber energetisch wirksamen Investitionen. Vielfach mangels geeigneter Informationen, oft auch aus Bequemlichkeit. Hier wollen wir versuchen, für mehr Klarheit sorgen.

Im Folgenden die am häufigsten zu hörenden Zweifel:

Können durch Wanddämmung Schimmelschäden auftreten?

Manche behaupten, durch die Anbringung einer Fassadendämmung werde „das Atmen“ der Wand unterbunden. Aus fachlicher Sicht atmen Wände nicht. Die Luft- oder Dampfdurchlässigkeit alle Arten üblicher Wandaufbauten ist vernachlässigbar bis nicht vorhanden. Falls Probleme auftreten, liegt das fast immer an der Erneuerung der Fenster. Neue Fensterbauteile besitzen doppelte, manchmal bereits dreifache Dichtungen und sind daher winddicht. Dadurch wird der zuvor zwar unbeabsichtigte Feuchteabtransport durch undichte Fensterrahmen unterbunden. Regelmäßiges, bedarfsgerechtes Stoßlüften beugt Feuchteschäden vor, wird aber leider oft nicht praktiziert. Die Fassadendämmung verringert durch die Erhöhung der Oberflächentemperatur innen tendenziell die Kondensat- und Schimmelbildung. Technische Abhilfe schafft eine mechanische Lüftungsanlage. Diese gibt es auch als Einzelraumgeräte mit geringem Einbauaufwand.

Tritt die prognostizierte Heizkostenminderung durch die energetische Sanierung tatsächlich ein?

Wenn man es richtig und ehrlich mach – ja! Freilich muss die Berechnung der Wirtschaftlichkeit objektiv und ohne andere Absichten erstellt worden sein. Zu beachten sind auch allgemeine Energiepreissteigerungen und Änderungen der Nutzungsgegebenheiten.

Kann die Fassadendämmung brennen?

Dämmstoffe besitzen unterschiedliche Eigenschaften hinsichtlich Entflammbarkeit. Normalerweise brennen Häuser nicht. Falls doch, geht die Brandentwicklung fast immer von innen aus. Brandriegel können oberhalb der Fenster eine Ausbreitung über die Fassade unterbinden. Durch eine Fassadendämmung, gleich welcher Beschaffenheit, geht bei fachgerechter Montage und geeigneter Materialien keine Brandbeschleunigung aus.

Werden die nach Norm berechneten Amortisationszeiten erreicht?

Eine Überschreitung ist möglich. Das liegt dann an dem sogenannten „Normnutzungsverhalten“. Wird das Gebäude ohnehin sehr sparsam bewirtschaftet, kann die wirtschaftliche Amortisation dadurch verlängert werden. Profitieren tut der Eigentümer in jedem Fall von der Immobilienwertsteigerung und – im Fall der Eigennutzung – der Verbesserung der Wohnbehaglichkeit.

Wird die Berechnungsnorm beeinflusst von der Dämmstoffindustrie?

Wie bei vielen Gesetzgebungsverfahren bestehen Einflüsse der Fachverbände. Die Energie-Einspar-Verordnung (EnEV) basiert in vielen Teilen auf den einschlägigen Normen. Aus der Praxiserfahrung können die Berechnungsergebnisse der DIN 18599 bzw. der DIN 4108-6 und 4701-10 bestätigt werden.

Sind im Altbau einfache Lösungen realisierbar?

Das hängt von den spezifischen Wünschen der Eigentümer und den baulichen Gegebenheiten ab. Altbaumodernisierung erfordert immer Kompromisse. Dafür haben viele einfache Maßnahmen auch oft große Wirkung.

Können Schäden an der Fassadendämmung durch Spechtlöcher entstehen?

Kommt gelegentlich bei Dünnschichtverputz vor. Ursache ist der Verlust des natürlichen Lebensraumes des Spechtes. Vorsorge kann getroffen werden durch oberflächlich glatten und dicken Verputz. Auch Verbundaufbauten mit fester Zwischenschicht (z.B. Holzfaserplatten) kann der Specht nicht durchdringen. Evtl. eingetretene Schäden möglichst sofort beheben.

Kann auf der Fassade mit Wärmedämmung Algenbildung entstehen?

Der Effekt entsteht durch die thermische Entkopplung. Die Wand transportiert weniger Wärme nach außen und das ist auch so gewollt. Abhilfe schafft ausreichend Luftaustausch an der und Lichteinfall auf die Fassade. Notfalls hilft Biozidanstrich. Das ist aber umweltschädlich. Auch architektonische Maßnahmen, z.B. ausreichende Dachüberstände zur Vermeidung von Schlagregen, helfen.

Die Berufsbezeichnung Energieberater ist nicht geschützt. Nutzen manche Fachhandwerker die Beratung zur Verkaufsförderung?

Leider gelegentlich zu beobachten. Verständlicherweise will jeder in seinem Gewerk das Geschäft machen. BAFA-Energieberater, dena- Effizienzhausexperten und gelistete Berater der KfW-Förderbank sind zur Unabhängigkeit verpflichtet und verfügen nachweisbar auch über die erforderliche Qualifikation. Sie finden Ihren Energieberater am einfachsten in der Energie-Effizienz-Expertenliste der dena:

Sind die Vorgaben aus der EnEV für Neubauten zu streng?

Gemessen an den eingangs genannten Klimaschutzanforderungen und auch einer langfristigen Wirtschaftlichkeit gehen die EnEV-Maßgaben keinesfalls zu weit. Der Gebäudebestand aus der Geltung der Wärmeschutzverordnung (1977 bis 2002) gilt heute teilweise bereits als sanierungsbedürftig. Wer heute zukunftsfähig bauen will, sollte zumindest die KfW-Effizienzhausstandards, das Passivhausniveau oder ein Plusenergiehaus anstreben. Die Mehrkosten bei der Gestehung im Bereich von 6 bis 12 Prozent amortisieren sich durch geringere Energiekosten meist in 10 bis 12 Jahren.

Weitere Informationen gibt es direkt beim Energieberater Thomas Hartmann
Terminvereinbarung unter th@renergie-allgaeu.de, 0831-5262680-0

 

Allgäuer Zeitung vom 29. Juni 2019

 

 

 

Neuer GEG-Entwurf liegt vor


Der GEG-Entwurf der beiden Bundesministerien (BMWi und BMI) umfasst 113 Paragraphen, 10 Anlagen und kommt mit Begründungen auf 179 Seiten. Gegenüber aller im GEG zusammengefasste bisherigen Gesetze und Verordnungen (EnEV2014/16, EnEG, EEWärmeG) ist das eine Mehrung um fast 50 Prozent.

Ob die von der EU-Gebäuderichtlinie geforderte Festlegung des energetischen Standards eines Niedrigstenergiegebäudes für Neubauten und die Zusammenlegung der alten Regelungen tatsächlich zu einer Vereinfachung der Anwendung und dem Vollzug des Energieeinsparrechts führen werden, darf daher erstmal kritisch gesehen werden.

Zuerst ist festzustellen, dass es dem Willen der Bundesregierung zur Folge mit dem GEG 2.0 zu keinen Verschärfungen, aber auch zu keiner Erleichterung der geltenden Anforderungen an den Neubaustandard der EnEV kommen wird. Ob die an Intensität zunehmende Klimaschutzdebatte daran etwas ändern kann, bleibt abzuwarten.

1. Neubauten

Für die Errichtung neuer Gebäude soll künftig ein einheitliches Anforderungssystem gelten, welches Anforderungen an

  • die Energieeffizienz
  • den baulichen Wärmeschutz und
  • die Nutzung Erneuerbarer Energien

enthält.

Bestehen bleibt auch weitgehend unverändert die Referenzgebäudebeschreibung als Anforderungssystematik. Neu ist die Erweiterung der Referenzausführung für Wohngebäude um Komponenten für Gebäudeautomation. Die gegenwärtigen KfW-Förderstandards mit Bezug auf das unveränderte energetische Niveau des Referenzgebäudes werden wohl nicht verändert, was jedoch die KfW-Förderbank in eigener Hoheit zu entscheiden hat.

2. Niedrigstenergiegebäude ab 2021

Laut EU-Richtlinie müssen in allen Mitgliedstaaten ab 2021 alle neuen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt werden. Für öffentliche Gebäude gilt diese Pflicht ab 2019. Die seit 1.1.2016 geltenden Neubauanforderungen werden für ausreichend erklärt, obwohl damit ein flächenspezifischer Endenergieverbrauch typisch über 80 kWh/m²a verbunden ist. Aus fachlicher Sicht ist das ungenügend, da ein klimaneutraler Gebäudebestand, wie er von der Bundesregierung für 2050 vorgegeben wird, somit bereits im aktuellen Neubausektor nicht hergestellt wird. Geschweige denn im Bestand.

3. Primärenergiefaktoren

Hauptanforderungsgröße für die Energieeffizienz von Gebäuden bleibt der Jahres-Primärenergiebedarf. Die Primärenergiefaktoren bleiben unverändert mit Ausnahme folgender Ergänzungen:

  • Für aus dem Netz bezogenes, aufbereitetes Biogas wird ein Primärenergiefaktor von 0,6 eingeführt, der auch für einen mit fossilem Erdgas beheizten Neubau angesetzt werden, wenn mit einer KWK-Anlage bestehende Nachbargebäude mitversorgt und dadurch Altanlagen mit schlechter Energieeffizienz ersetzt werden.
  • Zur Bestimmung der Primärenergiefaktoren aus Wärmenetzen werden Änderungen der Berechnungsmethodik und eine Untergrenze von 0,3 definiert, was tendenziell zu Erhöhungen führen wird. Daher werden Übergangsfristen festgelegt, wodurch die Pauschalwerte aus der DIN V 18599-1 bis Ende 2024 weiterverwendet werden können.
4. CO2-Emissionen und Quartiersansatz

Mit dem GEG soll mittels einer Innovationsklausel ein Quartiersansatz eingeführt, darin eine Umstellung der Anforderungssystematik auf CO2-Emissionen geprüft und bis Anfang 2023 eingeführt werden. Dabei werden die Anforderungen nicht mittels Primärenergiebedarf, sondern über Treibhausgasemissionen und einen Gleichwertigkeitsnachweis der zuständigen Behörde vor Ort festgelegt. Dabei darf der Endenergiebedarf des Gebäudes bei Neubauten den 0,75fachen und bei Sanierungen den 1,4fachen Wert des Endenergiebedarfs des Referenzgebäudes nicht überschreiten. Die Möglichkeit einer gemeinsamen Erfüllung im Quartier soll Gesamtkonzepte befördern.

CO2-Emissionen müssen künftig im Energieausweis verpflichtend ausgewiesen werden.

5. Nutzung Erneuerbarer Energien

Bei den Anforderungen zur Nutzung Erneuerbarer Energien, die bislang im EEWärmeG festgelegt und weiterhin nur für Neubauten gültig sind, wird die Nutzung von gebäudenah erzeugtem PV-Strom einbezogen, wenn ein Wärmedeckungsanteil von zumindest 15 Prozent erzielt wird oder mindestens 20 Watt/m² Nutzfläche installiert werden.

Wenn im Einzelfall kein sinnvoller Einsatz Erneuerbarer Energie möglich ist, kann die Einzelmaßnahme Unterschreitung der Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um 10 Prozent angewendet werden. Die Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien wird künftig primärenergetisch möglich, solange der Strom nicht für Direktheizungen verwendet wird. Bei Neubauten mit PV-Anlagen dürfen 150 kWh je kWp für Strom der Anlagentechnik, maximal allerdings 20 Prozent des Primärenergiebedarfes abgezogen werden. Wenn zusätzlich ein Stromspeicher vorhanden ist, erhöht sich der Anteil auf 200 kWh je kWp bzw. auf 25 Prozent.

6. Anforderungen an Bestandsgebäude

Die Anforderungen im Gebäudebestand bleiben weitgehend unverändert. Detailergänzungen bei einigen Regelungsdefiziten und bei Erweiterungsbauten sind in der Praxis nur selten relevant. Auch bei diesem Gesetzesabschnitt stellt sich die Frage, wie das Ziel eines klimaneutralen Bestandes in den nächsten Jahrzehnten erreicht werden soll, wenn die bislang weitgehend unwirksame Regelungssituation beibehalten wird.

7. Berechnungsverfahren

Für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs wird zwar auf die DIN V 18599 verwiesen, das alte Berechnungsverfahren für Wohngebäude nach DIN 4108-6 und DIN 4701-10 allerdings unbefristet für nicht gekühlte Wohngebäude zulässig erhalten. Das vereinfachte Gebäudemodellverfahren wird fortgeschrieben mit der Erweiterung zum Nutzungsnachweis für Erneuerbare Energien.

Bei Komponenten, die zur energetischen Bilanzierung nicht abbildbar sind, können nun wieder und ersatzweise Komponenten mit ähnlichen energetischen Eigenschaften angesetzt werden.

Gleichwertigkeitsnachweise für Wärmebrücken müssen wie ursprünglich bereits 2006 nur für solche Wärmebrücken geführt werden, bei denen die angrenzenden Bauteile schlechtere U-Werte aufweisen, als in den Musterlösungen. Die Kategorie B kann nach GEG nicht angewendet werden.

Die Anforderung an die Dämmung wärmeführender Leitungen wird flexibilisiert, indem sie nicht mehr als Dämmstärke, sondern als längenbezogene Wärmedurchgangszahl formuliert wird.

8. Energieausweise

Zur Verbesserung der praktischen Anwendung und Aussagekraft werden einige Detailanpassungen eingeführt, die im Folgenden stichpunktartig genannt sind.

  • Keine Verpflichtung für vorläufige Energieausweise auf Basis von Plandaten.
  • Ausweitung der Vorlagepflicht auf Immobilienmakler.
  • Erhöhung der Sorgfaltspflicht für Aussteller bei der Datenbeschaffung mit Einführung von Bußgeldern bei Verstößen.
  • Modernisierungsempfehlungen müssen auf Grundlage einer Gebäudebesichtigung oder zumindest anhand Bildern erfolgen.
  • Die Effizienzklasse wird künftig am Primärenergiebedarf bemessen.
9. Sonstige Regelungen

Zur Verbesserung des Vollzugs erhalten die nach Landesrecht zuständigen Behörden eine allgemeine und vollstreckbare Anordnungsbefugnis, die sich nicht nur auf den Bauherrn oder Eigentümer, sondern auch auf beteiligte Dritte (z.B. Planer oder Handwerker) erstreckt.

Thomas Hartmann, 31.05.2019