Gebäude-Energie-Gesetz tirtt am 01.11. in Kraft


Endlich! – möchte man sagen. Nach fast vier Jahren der fortwährenden Vertagung und Verschleppung, der Verlagerung der Zuständigkeiten und der Verantwortung ist es jetzt da: Das lange erwartete Gebäude-Energie-Gesetz (GEG). Am 1. November 2020 wird es Gesetzeskraft erlangen.

Der im Grunde notwendige große Wurf ist es gewiss nicht. Eher ein kleiner Hüpfer – mehr zur Seite als nach vorne. Das Wichtigste im Überblick:

  • Das neue Gesetz führt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem Gesetz zusammen.
  • Das GEG verpflichtet BauherrInnen zur Nutzung von zumindest 15 Prozent Erneuerbarer Energie. Dazu zählen PV- und Solaranlagen, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und Brennstoffzellenheizungen, soweit Biomethan zu Strom und Wärme umgewandelt wird. Die Nutzung von Erneuerbarer Fern- sowie Abwärme zählen zu den Erfüllungsoptionen des Gesetzes.
  • Bei wesentlichen Renovierungen ist eine Energieberatung verpflichtend, wenn die Beratungsleistung unentgeltlich angeboten wird.
  • Die Erstellung von Energieausweisen wird besser qualifiziert. Künftig müssen auch die CO2-Emissionen angegeben werden.
  • Sogenannte Quartierslösungen für Gebäude in räumlichem Zusammenhang werden neu aufgenommen. Bis Ende 2025 wird es möglich sein, mehrere Gebäude bzw. einzelne Quartiere in Abhängigkeit voneinander zu betrachten. Maßnahmenkompensationen ermöglichen den Ausgleich innerhalb mehrerer Gebäude.
  • Ab 2024 wird die DIN V 18599 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ alleinige Bilanzierungsregel und löst die DIN V 4108/6 und die DIN V 4701/10 ab.

Die zentrale Forderung zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ wird damit nicht umgesetzt. In Artikel 2 Absatz 2 wird ein „Niedrigstenergiegebäude“ als Neubau beschrieben als ein „Gebäude, das eine sehr hohe, nach Anhang I bestimmte Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen — einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird — gedeckt werden.“ (Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates)

Dieser Gebäudetyp verbleibt nach Auslegung der Unterzeichner(in) Merkel, Altmaier und Seehofer dort, was die EnEV bereits vor 5 Jahren vorgab. Zumindest 80 kWh/m² wären demnach nahe Null und 15 Prozent demnach ein ganz wesentlicher Teil. Wie damit in 2050 ein klimaneutraler Gebäudebestand erreicht werden soll, bleibt rätselhaft. Wieviel unabhängige und qualifizierte Energieberatung zum Nulltarif möglich sein kann, ebenso.

Die Anforderungen im Gebäudebestand bleiben weitgehend unverändert. Detailergänzungen bei einigen Regelungsdefiziten und bei Erweiterungsbauten sind in der Praxis nur selten relevant. Auch bei diesem Gesetzesabschnitt stellt sich die Frage, wie das Ziel eines klimaneutralen Bestandes in den nächsten Jahrzehnten erreicht werden soll, wenn die bislang weitgehend unwirksame Regelungssituation beibehalten wird.

Laut EU-Richtlinie 2010/31/EU Artikel 2 Absatz 1 Satz 5 sind die Mitgliedsstaaten zwar nicht verpflichtet, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festzulegen, die über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer nicht kosteneffizient sind. Die praktische Erfahrung mit Niedrigenergie- oder Passivhäusern zeigt jedoch, dass die wirtschaftliche Amortisation der Mehrkosten bei typisch zwölf bis 15 Jahren liegt. Diese Nutzungsdauer erreicht jedes Gebäude und meist auch jede Anlagentechnik. Bei der Bestandssanierung ist der monetäre Rückfluss oft noch kürzer.

In der Novelle der EU-Richtlinie vom 30. Mai 2018 wird ergänzend festgelegt, dass jeder Mitgliedstaat eine langfristige Renovierungsstrategie bis 2050 zur Unterstützung der Renovierung des nationalen Bestands sowohl an öffentlichen als auch privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden in einen in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand festlegt, mit welcher der kosteneffiziente Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude erleichtert wird. Auch dazu keine Aussage im neuen GEG.

Nähme der Gesetzgeber die selbst gesteckten Ziele und die Vorgaben der EU-Gesetzgebung ernst, müsste aus unserer Sicht folgendes festgelegt werden:

Neubau:

  • Gesetzliche Mindestanforderung gemessen an der EnEV2016 höchstens
    – 55 Prozent beim Transmissionswärmeverlust und
    – 40 Prozent beim Primärenergiebedarf.
    (das entspricht dem aktuellen Förderstatus KfW-EH 40 und 40+)
  • Ersatzweise Freistellung der Einhaltung Transmissionswärmeverlust, wenn Primärenergiebedarf bilanziell nachweislich Null.
  • Bilanzieller Einbezug des Primärenergiebedarfes für die Errichtung des Baukörpers über die geplante Nutzungsdauer (Berechnung Graue Energie).
  • Anhebung des Förderstatus für ein KfW-Effizienzhaus auf das Niveau KfW-PEH (Plusenergiehaus) mit einer Jahres-Energieerzeugung von mindestens 50 kWh/m² Nutzfläche bzw. KfW-PEH+ von mindestens 100 kWh/m² Nutzfläche (Berechnung gemäß aktueller Primärenergiefaktoren)

Sanierung:

  • Förderstatus für KfW-EH 100, KfW-EH 115 und KfW-EH Denkmal bezogen auf neue Mindestanforderungen
    (Anhebung H’T bei Baudenkmälern und besonders erhaltenswerter Bausubstanz: 200%)
  • Entfall Förderstatus für KfW-Effizienzhäuser 55, 70 und 85.
  • Ersatzweise Freistellung der Einhaltung Transmissionswärmeverlust, wenn Primärenergiebedarf bilanziell nachweislich Null.
  • Bilanzieller Einbezug des Primärenergiebedarfes für die verwendeten Baumaterialien über die geplante Nutzungsdauer der Sanierung.
15. September 2020