Geleakter Entwurf des Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz


Der geleakte Gesetzesentwurf thematisiert den absehbaren Mangel an gesicherter, steuerbarer Stromerzeugung über 2030 hinaus. 

Das Gesetz dient der Sicherung der Versorgungssicherheit im Strombereich zur Bereitstellung neuer Kapazitäten. Das zentrale Element, um dieses Ziel zu erreichen, soll die Einführung eines Kapazitätsmarktes sein gemäß dem Entwurf vom 17.04.2026. Auf dem Kapazitätsmarkt soll die bereitgestellte und verlässlich verfügbare Leistung von Anlagen vergütet werden und nicht wie bisher die Stromproduktion. 

Praktisch gesehen ist die neue Regelung insbesondere für neue Biogasanlagen oder für Biogasanlagen mit ausgelaufener Förderung interessant. Für witterungsabhängige Erzeugungsanlagen wie Solar‑ und Windenergie ist eine Teilnahme theoretisch möglich, wirtschaftlich jedoch nur in Kombination mit großen Batteriespeichern denkbar und auch dann voraussichtlich nur eingeschränkt realisierbar. 

Der Ablauf nach dem Gesetzentwurf soll den bekannten EEG‑Ausschreibungen ähneln, weist jedoch einige wesentliche Änderungen auf. In Ausschreibungen können in verschiedenen Laufzeiten (ein, sieben oder fünfzehn Jahre) bereitgestellte, gesicherte Leistungen geboten werden, die anschließend in Euro pro Megawatt und Jahr vergütet werden. 

In der Praxis sollen die Anlagen so betrieben werden, dass sie insbesondere in Phasen hoher Strompreise zur Stabilisierung des Strommarktes beitragen. Für die tatsächlich eingespeiste Energie erhalten die Anlagen dabei keinen zusätzlichen Zuschuss über den Marktwert hinaus. Wird die gebotene Leistung in definierten Hochpreiszeiten nicht vollständig bereitgestellt, müssen anteilige Ausgleichszahlungen geleistet werden. Die Hochpreiszeiten werden über den Strompreis definiert, wodurch täglich variierende Fahrpläne entstehen können. Bei einer Untererfüllung der bereitgestellten, gesicherten Leistung fallen abhängig vom Umfang der Untererfüllung Ausgleichszahlungen an. 

Je nach finanzieller Ausgestaltung könnte dieser Gesetzesentwurf speziell für Biogasanlagen eine reale Möglichkeit sein, über das Ende der EEG‑Laufzeit hinaus weiterbetrieben zu werden. Kritisch zu sehen sind jedoch erneut die hohe Komplexität der Regelungen sowie die schwierige Umsetzbarkeit der Anforderungen, insbesondere für kleinere Anlagen. 

Wir fordern daher eine Mehrgleisige Regelung, die auch für kleine Anlagen eine Teilnahme mit vertretbarem Aufwand ermöglicht sowie Anpassung der Anforderungen, damit ein möglichst großer Teil der Erneuerbaren Erzeugungsanlagen am Kapazitätsmarkt teilnehmen kann. 

22. April 2026