Neuer GEG-Entwurf liegt vor


Der GEG-Entwurf der beiden Bundesministerien (BMWi und BMI) umfasst 113 Paragraphen, 10 Anlagen und kommt mit Begründungen auf 179 Seiten. Gegenüber aller im GEG zusammengefasste bisherigen Gesetze und Verordnungen (EnEV2014/16, EnEG, EEWärmeG) ist das eine Mehrung um fast 50 Prozent.

Ob die von der EU-Gebäuderichtlinie geforderte Festlegung des energetischen Standards eines Niedrigstenergiegebäudes für Neubauten und die Zusammenlegung der alten Regelungen tatsächlich zu einer Vereinfachung der Anwendung und dem Vollzug des Energieeinsparrechts führen werden, darf daher erstmal kritisch gesehen werden.

Zuerst ist festzustellen, dass es dem Willen der Bundesregierung zur Folge mit dem GEG 2.0 zu keinen Verschärfungen, aber auch zu keiner Erleichterung der geltenden Anforderungen an den Neubaustandard der EnEV kommen wird. Ob die an Intensität zunehmende Klimaschutzdebatte daran etwas ändern kann, bleibt abzuwarten.

1. Neubauten

Für die Errichtung neuer Gebäude soll künftig ein einheitliches Anforderungssystem gelten, welches Anforderungen an

  • die Energieeffizienz
  • den baulichen Wärmeschutz und
  • die Nutzung Erneuerbarer Energien

enthält.

Bestehen bleibt auch weitgehend unverändert die Referenzgebäudebeschreibung als Anforderungssystematik. Neu ist die Erweiterung der Referenzausführung für Wohngebäude um Komponenten für Gebäudeautomation. Die gegenwärtigen KfW-Förderstandards mit Bezug auf das unveränderte energetische Niveau des Referenzgebäudes werden wohl nicht verändert, was jedoch die KfW-Förderbank in eigener Hoheit zu entscheiden hat.

2. Niedrigstenergiegebäude ab 2021

Laut EU-Richtlinie müssen in allen Mitgliedstaaten ab 2021 alle neuen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt werden. Für öffentliche Gebäude gilt diese Pflicht ab 2019. Die seit 1.1.2016 geltenden Neubauanforderungen werden für ausreichend erklärt, obwohl damit ein flächenspezifischer Endenergieverbrauch typisch über 80 kWh/m²a verbunden ist. Aus fachlicher Sicht ist das ungenügend, da ein klimaneutraler Gebäudebestand, wie er von der Bundesregierung für 2050 vorgegeben wird, somit bereits im aktuellen Neubausektor nicht hergestellt wird. Geschweige denn im Bestand.

3. Primärenergiefaktoren

Hauptanforderungsgröße für die Energieeffizienz von Gebäuden bleibt der Jahres-Primärenergiebedarf. Die Primärenergiefaktoren bleiben unverändert mit Ausnahme folgender Ergänzungen:

  • Für aus dem Netz bezogenes, aufbereitetes Biogas wird ein Primärenergiefaktor von 0,6 eingeführt, der auch für einen mit fossilem Erdgas beheizten Neubau angesetzt werden, wenn mit einer KWK-Anlage bestehende Nachbargebäude mitversorgt und dadurch Altanlagen mit schlechter Energieeffizienz ersetzt werden.
  • Zur Bestimmung der Primärenergiefaktoren aus Wärmenetzen werden Änderungen der Berechnungsmethodik und eine Untergrenze von 0,3 definiert, was tendenziell zu Erhöhungen führen wird. Daher werden Übergangsfristen festgelegt, wodurch die Pauschalwerte aus der DIN V 18599-1 bis Ende 2024 weiterverwendet werden können.
4. CO2-Emissionen und Quartiersansatz

Mit dem GEG soll mittels einer Innovationsklausel ein Quartiersansatz eingeführt, darin eine Umstellung der Anforderungssystematik auf CO2-Emissionen geprüft und bis Anfang 2023 eingeführt werden. Dabei werden die Anforderungen nicht mittels Primärenergiebedarf, sondern über Treibhausgasemissionen und einen Gleichwertigkeitsnachweis der zuständigen Behörde vor Ort festgelegt. Dabei darf der Endenergiebedarf des Gebäudes bei Neubauten den 0,75fachen und bei Sanierungen den 1,4fachen Wert des Endenergiebedarfs des Referenzgebäudes nicht überschreiten. Die Möglichkeit einer gemeinsamen Erfüllung im Quartier soll Gesamtkonzepte befördern.

CO2-Emissionen müssen künftig im Energieausweis verpflichtend ausgewiesen werden.

5. Nutzung Erneuerbarer Energien

Bei den Anforderungen zur Nutzung Erneuerbarer Energien, die bislang im EEWärmeG festgelegt und weiterhin nur für Neubauten gültig sind, wird die Nutzung von gebäudenah erzeugtem PV-Strom einbezogen, wenn ein Wärmedeckungsanteil von zumindest 15 Prozent erzielt wird oder mindestens 20 Watt/m² Nutzfläche installiert werden.

Wenn im Einzelfall kein sinnvoller Einsatz Erneuerbarer Energie möglich ist, kann die Einzelmaßnahme Unterschreitung der Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um 10 Prozent angewendet werden. Die Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien wird künftig primärenergetisch möglich, solange der Strom nicht für Direktheizungen verwendet wird. Bei Neubauten mit PV-Anlagen dürfen 150 kWh je kWp für Strom der Anlagentechnik, maximal allerdings 20 Prozent des Primärenergiebedarfes abgezogen werden. Wenn zusätzlich ein Stromspeicher vorhanden ist, erhöht sich der Anteil auf 200 kWh je kWp bzw. auf 25 Prozent.

6. Anforderungen an Bestandsgebäude

Die Anforderungen im Gebäudebestand bleiben weitgehend unverändert. Detailergänzungen bei einigen Regelungsdefiziten und bei Erweiterungsbauten sind in der Praxis nur selten relevant. Auch bei diesem Gesetzesabschnitt stellt sich die Frage, wie das Ziel eines klimaneutralen Bestandes in den nächsten Jahrzehnten erreicht werden soll, wenn die bislang weitgehend unwirksame Regelungssituation beibehalten wird.

7. Berechnungsverfahren

Für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs wird zwar auf die DIN V 18599 verwiesen, das alte Berechnungsverfahren für Wohngebäude nach DIN 4108-6 und DIN 4701-10 allerdings unbefristet für nicht gekühlte Wohngebäude zulässig erhalten. Das vereinfachte Gebäudemodellverfahren wird fortgeschrieben mit der Erweiterung zum Nutzungsnachweis für Erneuerbare Energien.

Bei Komponenten, die zur energetischen Bilanzierung nicht abbildbar sind, können nun wieder und ersatzweise Komponenten mit ähnlichen energetischen Eigenschaften angesetzt werden.

Gleichwertigkeitsnachweise für Wärmebrücken müssen wie ursprünglich bereits 2006 nur für solche Wärmebrücken geführt werden, bei denen die angrenzenden Bauteile schlechtere U-Werte aufweisen, als in den Musterlösungen. Die Kategorie B kann nach GEG nicht angewendet werden.

Die Anforderung an die Dämmung wärmeführender Leitungen wird flexibilisiert, indem sie nicht mehr als Dämmstärke, sondern als längenbezogene Wärmedurchgangszahl formuliert wird.

8. Energieausweise

Zur Verbesserung der praktischen Anwendung und Aussagekraft werden einige Detailanpassungen eingeführt, die im Folgenden stichpunktartig genannt sind.

  • Keine Verpflichtung für vorläufige Energieausweise auf Basis von Plandaten.
  • Ausweitung der Vorlagepflicht auf Immobilienmakler.
  • Erhöhung der Sorgfaltspflicht für Aussteller bei der Datenbeschaffung mit Einführung von Bußgeldern bei Verstößen.
  • Modernisierungsempfehlungen müssen auf Grundlage einer Gebäudebesichtigung oder zumindest anhand Bildern erfolgen.
  • Die Effizienzklasse wird künftig am Primärenergiebedarf bemessen.
9. Sonstige Regelungen

Zur Verbesserung des Vollzugs erhalten die nach Landesrecht zuständigen Behörden eine allgemeine und vollstreckbare Anordnungsbefugnis, die sich nicht nur auf den Bauherrn oder Eigentümer, sondern auch auf beteiligte Dritte (z.B. Planer oder Handwerker) erstreckt.

Thomas Hartmann, 31.05.2019

4. Juni 2019