Wir haben bei der ersten Durchsicht des geleakten Referentenentwurfs einige wichtige Aspekte für Sie hervorgehoben.
Wir prüfen den Entwurf in den nächsten Tagen noch im Detail und informieren dann über die geplanten Regelungen. Die Aufstellung im Folgenden ist eine schnelle Übersicht und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird ohne vertiefte Prüfung bereitgestellt.
Biogas
§ 4 Nummer 4 EEG 2027
In § 4 Nummer 4 EEG 2027 ist eine leichte Erhöhung der installierten Leistung von Biomasseanlagen von 8,4 Gigawatt auf 9 Gigawatt für das Jahr 2030 vorgesehen und die Festschreibung dieses Zielwertes ist auch für das Jahr 2035 notwendig, um den Erhalt des derzeitigen Biomasse-Anlagenbestands im Wesentlichen zu sichern.
Biomasse-Ausschreibung
Jährliches Ausschreibungsvolumen: Das Volumen für Biomasseanlagen wird für die Jahre 2027 bis 2032 auf jeweils 500 Megawatt (MW) zu installierender Leistung festgeschrieben.
Anhebung Maisdeckel auf 30 %
Mit der Änderung in § 39i Absatz 1 Satz 1 EEG 2027 wird der sogenannte Maisdeckel einheitlich auf 30 Prozent festgelegt und damit leicht um 5 Prozent angehoben. Mit dieser Regelung kann die saisonale Fahrweise von Biogasanlagen verbessert werden. Biogasanlagen, die nur noch in einer bestimmten Anzahl an Betriebsstunden eine Förderung erhalten, können damit noch effektiver saisonal flexibilisiert werden, was Stromnetze stärker entlastet. Gleichzeitig werden durch die nur leichte Anhebung die Anreize für Abfall- und Reststoffverwertung aufrechterhalten.
Streichung § 39g Absatz 6 EEG 2023
Die Grenze der Vergütungshöhe auf den Durchschnitt der letzten 3 Jahre wird gestrichen
§ 39g Absatz 5 Nummer 3 EEG 2027 – Höchstwert Biomasse Ausschreibung
19,83 ct/kWh Bestand / 19,43 ct/kWh Neuanlagen– Degression 1. Januar 2028 um 1% jährlich
§ 39g Absatz 1 Satz 2 EEG 2027 – Vorraussetzung Marktprämie nur über 25 kW
Keine Neuanlagen unter 25 kW und keine Teilnahme an Ausschreibungen für Bestandsanlagen unter 25 kW
Windkraft
- jährliches Ausschreibungsvolumen 2027–2032: 10.000 MW (§ 28 EEG‑E),
- zusätzlich Resilienzausschreibungen von 3.500 MW/Jahr (2027–2029), die jedoch mit den regulären Mengen verrechnet werden (§ 28e, § 39n EEG‑E),
Es fehlt eine Steigerung des Ausbaupfads, um die stark überzeichneten Ausschreibungen zu entlasten und dem steigenden Bedarf gerecht zu werden!
- keine explizite Absicherung oder Förderung von PPAs vorgesehen,
- Stromlieferungen direkt von Windparks an Industrie (On‑Site/Regional‑PPAs) nicht erleichtert.
- keine eigenständige Regelung zu Energy Sharing,
- Der Entwurf ändert das Referenzertragsmodell (§ 36h EEG‑E):
- Senkung des Korrekturfaktors am 50‑%-Referenzstandort
- von 1,55 auf 1,50,
- strengere und häufigere Nachweispflichten,
Das verschlechtert die Chancen von Schwachwindstandorten in Süddeutschland
PV
Freiflächen‑PV (1. Segment)
- Ausschreibungsvolumen 2027–2032: 14.000 MW/Jahr (§ 28a EEG‑E)
- Fokus auf:
- landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete,
- standardisierte Großanlagen,
- niedrige Förderhöhen (Höchstwert 2027: ca. 5,9 ct/kWh).
Dach‑ und sonstige bauliche Anlagen (2. Segment)
- Ausschreibungsvolumen: 1.500 MW/Jahr
- Für größere Dachanlagen >750 kW relevant
- Kleinere Anlagen <750 kW außerhalb der Ausschreibung, aber:
- keine Einspeisevergütung mehr, sondern Direktvermarktung bzw. faktische Eigenverbrauchslogik.
Kleine PV‑Anlagen (< 25 kW)
- Förderung wird vollständig eingestellt
- Politisches Ziel: Eigenverbrauch + Speicher
- Pflicht zur Direktvermarktung ab 25 kW
–> schwierig unter 100 kWp, Kosten und Nutzen stehen nicht im Verhältnis!
- Beendigung der Vergütung bei negativen Preisen (§ 51 EEG‑E):
- für alle geförderten PV‑Anlagen,
- Verlängerung des Zahlungszeitraums nur teilweise (Faktor 0,5 bei PV).
–> Ist für PV eine große Planungs-Unsicherheit und Herausforderung, hier muss die Politik Anreize setzen, dass PV-Anlagen Speicher bauen, um das Netz zu entlasten, und diese auch vergüten!
- Zwang zur Einspeisebegrenzung:
- Kleine Anlagen dauerhaft auf 50 % Einspeiseleistung, wenn kein Speicher vorhanden ist.
- Rollout intelligenter Messsysteme ab 2 kW.
–> schwierig, es wird nur immer mehr Bürokratie eingeführt, statt Pflichten sollten Anreize für Speicher und intelligente Regelungen geschaffen werden
Wasserkaft
- keine erkennbaren Verbesserungen der Förderbedingungen für kleine Wasserkraftanlagen im EEG-Entwurf
- wirtschaftlicher Weiterbetrieb vieler Bestandsanlagen zunehmend gefährdet
- hohe Anforderungen (insb. ökologische Auflagen) treffen auf unzureichende Vergütungssystematik
- Investitionen in Modernisierung und Effizienzsteigerung werden deutlich unattraktiver
- Risiko, dass bestehende kleine Wasserkraftanlagen <25 kW stillgelegt werden müssen
- Verlust gesicherter, grundlastfähiger erneuerbarer Erzeugung mit regionaler Bedeutung
- Branche sieht EEG-Novelle kritisch, da nicht nur der Ausbau, sondern auch der Bestand der kleinen Wasserkraft gefährdet ist
Allgemein
- keine neue Rechtsgrundlage für regionale Direktbelieferung,
- keine Stärkung von Bürgerenergie über bestehende Regelungen hinaus,
- CfDs sind in der Wirkung komplex, die Ausgestaltung muss noch im Detail geprüft und ggf. Angepasst werden, um unerwünschte Effekte zu vermeiden

