RED III: Regelungen für Biogasanlagen


Das EU-Parlament hat am 12.09. die Überarbeitung der Erneuerbaren Energien Richtlinien (RED III) beschlossen, wobei folgende Regelungen auf Biogasanlagen zukommen:

  • Biogasanlagen (In Betrieb vor dem 01.01.2021 und seit mind. 15 Jahre) > 2 MW Feuerungswärmeleistung müssen einen Nachweis einer Treibhausgasminderung von 80% ab 2026 erbringen.
  • Sollten diese Auflagen nicht erfüllt werden, besteht der Verlust des Vergütungsanspruchs über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).

Bevor der Beschluss in Kraft treten kann, muss der Europäische Rat den Text der RED III formal annehmen. Nach Inkrafttreten muss die nationale Umsetzung der Regelungen der RED III bis spätestens 18 Monate passieren (d.h. bis Frühjahr 2025).

Unsere Meinung:

Die RED III stellt eine kontroverse Regelung dar. Zum einen ist der Anspruch auf Förderung für bestehende Biogasanlagen die Flexibilisierung, wodurch viele Anlagen ihr Feuerungswärmeleistung erhöht haben. Zum anderen bekommen, genau diese Anlagen durch die RED III eine bürokratische, zeitaufwändige und kostenintensive Last auferlegt.

Das kann zu prekären Folgen führen und die Biogasbranche gefährden und stellt einen Widerspruch zur RED III, den Anteil der erneuerbaren Energiequellen am EU-Endenergieverbrauch auf 42,5% zu steigern, dar.

19. September 2023