Mit der seit 15.02.2024 gültigen Fassung der Richtlinie zur Bundesförderung „Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“
haben sich die Förderbedingungen für Biogasanlagen grundlegend geändert.
Im Modul 4 wurde eine neue Förderkategorie, die sogenannte „Basisförderung“, eingeführt. Hier sind Maßnahmen aufgeführt, die mit fixen Fördersätzen förderfähig sind. Für Biogasanlagen wird hier aufgeführt:
- Zerkleinerer
- Rührwerke
- Fütterungen
- Wärmedämmfolien für Gasspeicher
- Ultraschalldesintegratoren
Die Förderung beträgt für kleine Unternehmen (KU): 15 % der Gesamtinvestitionen
Die Förderung beträgt für mittlere Unternehmen (KU): 10 % der Gesamtinvestitionen
Die aufgeführten Maßnahmen sind förderfähig, wenn:
- Sie eine bestehende, funktionstüchtige Anlage ersetzen
und
- Sie mindestens 15% weniger Energie benötigen als die Bestandsanlage
Die Einsparung muss durch einen Energieeffizienzexperten nachgewiesen werden
Für die Erstellung des Nachweises wenden sie sich gerne an uns.
Damit werden die möglichen Fördersätze für derartige Maßnahmen stark reduziert. Ein kleiner Lichtblick ist die Vereinfachung und hoffentlich die Beschleunigung des Antragsverfahrens.