Förderung für Heizungstausch und Gebäude-Effizienzmaßnahmen


Die neue Förderung für den Heizungstausch trat zum 1. Januar 2024 zeitgleich mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz in Kraft.

Der Heizungstausch kann ab sofort beauftragt und der Förderantrag dann später nachgereicht werden. Der Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien wird jetzt mit maximal 70 % der Investitionskosten bezuschusst. Die Bundesmittel stammen aus dem Klima- und Transformationsfonds. Die Grundförderung beträgt 30% Investitionskostenzuschuss und kann auch von Vermietern und der Wohnungswirtschaft erhalten werden. Passive Effizienzmaßnahmen an der Gebäudehülle, zum Beispiel neue Fenster oder eine Fassadendämmung, werden mit bis zu 20% bezuschusst. Der Einkommensbonus von weiteren 30% kann von Antragstellern in Anspruch genommen werden, deren Haushaltsjahreseinkommen 40.000 Euro nicht übersteigt.
Für Einzelmaßnahmen kann ein Ergänzungskredit bis 120.000 € pro Wohneinheit beantragt werden. Kosten, von denen Vermieter durch die Förderung entlastet werden, dürfen nicht auf die Miete umgelegt werden. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt für alle neu eingebauten Heizungen spätestens ab 2028 verpflichtend mindestens 65 % Erneuerbare Energien vor.
Zum Grundfördersatz für Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien mit 30 % gibt es einen Effizienzbonus von 5 % für Wärmepumpen oder ein pauschaler Zuschlag von 2.500 Euro für emissionsarme Biomasseheizungen.
Ein Klimageschwindigkeitsbonus von 20% wird selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern gewährt für den frühzeitigen Heizungstausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie von mehr als zwanzig Jahre alten Biomasse- und Gasheizungen. Bis Ende 2028 beträgt dieser Bonus 20%, danach sinkt er alle zwei Jahre um 3 % ab, erstmals im Januar 2029.
Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch liegen bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Die Antragstellung erfolgt nicht mehr beim BAFA, sondern bei der KfW-Bank und soll ab 27. Februar 2024 verfügbar sein.
Die maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 € pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt, und bei 30.000 € ohne Sanierungsfahrplan. Diese Antragstellung verbleibt beim BAFA.
Die Förderübersicht finden Sie hier: https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/beg_em_foerderuebersicht.html

15. Januar 2024